Eine solche Auseinandersetzung, die bei ihm zu einer Einstellungs- und Verhaltensänderung geführt habe, habe im Rahmen der Gespräche mit der Seelsorgerin Frau C.________ stattgefunden. Der Vorinstanz könne ferner nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, er habe die ihm gemachten Vorwürfe bagatellisiert und sich als Justizopfer dargestellt. Als beschuldigte Person stehe ihm das Recht zu, sich nicht selber zu belasten.