Selbst eine tatsächliche Weigerung zu einer ambulanten Therapie dürfte daher nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Da bei ihm keine schwere psychische Störung festgestellt und entsprechend keine Therapie angeordnet worden sei, lasse sich entgegen der Vorinstanz nicht sagen, er habe seine Pflicht zur Mitwirkung an Resozialisierungsmassahmen verletzt und sich nicht mit den Taten auseinandergesetzt. Eine solche Auseinandersetzung, die bei ihm zu einer Einstellungs- und Verhaltensänderung geführt habe, habe im Rahmen der Gespräche mit der Seelsorgerin Frau C.________ stattgefunden.