5 versehenen Therapie teilzunehmen. Indem die Vorinstanz auf die vom FPD behauptete Therapieunwilligkeit abzustellen scheine, ohne dies überhaupt ausdrücklich festzuhalten, sowie ohne sich mit seinen diesbezüglichen Vorbringen in irgendeiner Weise auseinanderzusetzen, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Ferner sei er nie zu einer therapeutischen Massnahme verurteilt worden. Selbst eine tatsächliche Weigerung zu einer ambulanten Therapie dürfte daher nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden.