Zudem delinquierte er im Vorfeld der Anlasstat in verschiedenen Bereichen mit relativ hoher Kadenz. Insbesondere die relativ kurzen Abstände zwischen den einzelnen Vorstrafen des Beschwerdeführers erhöhen die Gefahr der Begehung künftiger Straftaten (CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 86 StGB). Die negative Gewichtung seines Vorlebens wurde auch vom Beschwerdeführer selber nicht beanstandet. Er wandte sich vielmehr gegen die vorinstanzlichen Ausführungen zu den übrigen Prognoseelementen und zur Gesamteinschätzung.