Mit der Vorinstanz führen die vorgenannten Umstände auch nach Ansicht der Kammer zu einer negativen Gewichtung des Vorlebens. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verlebte der Beschwerdeführer offenbar eine relativ unauffällige Kindheit und Jugend, konnte aber anschliessend in der Berufswelt nie richtig Fuss fassen. Auch in der Schweiz war er über weite Strecken arbeitslos und von der Sozialhilfe abhängig. Zudem delinquierte er im Vorfeld der Anlasstat in verschiedenen Bereichen mit relativ hoher Kadenz.