Damit ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist, zumal neben den oberwähnten Verurteilungen noch diverse Verurteilungen wegen Übertretungen aktenkundig sind, die nicht im Schweizerischen Strafregister verzeichnet sind (vgl. Vorakten pag. 497 ff.). Auch wenn für die bisherigen Verurteilungen jeweils Geldstrafen und Bussen als Sanktion ausgesprochen wurden, wirkt sich die deliktische Vergangenheit des Beschwerdeführers nachteilig aus, zeigt sie doch deutlich, dass er nicht fähig resp. nicht willens war, sich an die Rechtsordnung zu halten.