aa. Der Beschwerdeführer ist neben dem eingangs erwähnten Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. November 2016, mit welchem die vorliegend zu verbüssende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, im Schweizerischen Strafregister wie folgt verzeichnet (vgl. Auszug vom 25. September 2019, unpaginierte Vorakten nach pag. 1041): - Verurteilung vom 26. Januar 2011 durch das Regionalgericht Bern-Mittelland wegen Raufhandels und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.00;