Lebensverhältnisse berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2019 vom 3. Oktober 2019 mit Verweis auf BGE 133 IV 201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a). 15. Das Vorleben des Beschwerdeführers Was die Vorinstanz in theoretischer Hinsicht zur Gewichtung des Vorlebens und insbesondere zur Bedeutung früherer Straffälligkeit ausführt ist zutreffend. Darauf ist zu verweisen (pag. 31). Angewandt auf den Beschwerdeführer führte sie sodann Folgendes aus (pag. 31 f.):