80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 12. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Auch wenn ihm in der Zwischenzeit bereits erste Ausgänge bewilligt wurden, blieb ihm die beantragte bedingte Entlassung nach wie vor verwehrt. 13. Auf die Beschwerde vom 15. Januar 2020 ist einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.