8. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 6. Februar 2020 unter Verweis auf die als zutreffend erachteten Ausführungen im Entscheid der POM die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 103). 9. Innert mehrfach erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2020 erneut zu den Argumenten der übrigen Parteien Stellung und hielt im Ergebnis an seinen eingangs gestellten Anträgen fest (pag. 131 ff.). 10. Mit Eingaben vom 22. April 2020 und 24. April 2020 verzichteten die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft auf weitere Ausführungen (pag. 155 ff.). II. Formelles