6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 17. Januar 2020 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 87 ff.). 7. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 beantragte die SID die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthielt sie sich eines formellen Antrags (pag. 93 ff.).