- Totalabstinenz von Drogen und Alkohol sowie Testungen (Atemalkohol und Urin) nach den unbegleiteten Vollzugsöffnungen - Waffenbesitz- und Trageverbot (insbesondere Messer) Am 1. Februar 2020 und 2. März 2020 absolvierte der Beschwerdeführer weitere Ausgänge von je fünf Stunden.