1. Mit Urteil vom 11. November 2016 sprach die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) der vorsätzlichen Tötung, der in Notwehrexzess begangenen versuchten schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 9 Monaten, unter Anrechnung der bis dahin ausgestandenen Untersuchungshaft von 848 Tagen. Der Beschwerdeführer hat den Vollzug am 13. Januar 2016 vorzeitig angetreten (amtliche Akten BVD, pag. 470 ff.). Am 16. Juli 2019 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe verbüsst.