Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 20 32 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Mai 2020 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Generalsekreta- riat, Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirekti- on (neu: Sicherheitsdirektion) des Kantons Bern vom 12. Dezem- ber 2019 (2019.POMGS.577) Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 11. November 2016 sprach die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) der vorsätzlichen Tötung, der in Notwehrexzess begangenen versuchten schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 9 Monaten, unter Anrechnung der bis dahin ausgestandenen Unter- suchungshaft von 848 Tagen. Der Beschwerdeführer hat den Vollzug am 13. Janu- ar 2016 vorzeitig angetreten (amtliche Akten BVD, pag. 470 ff.). Am 16. Juli 2019 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 17. Juni 2022 (amt- liche Akten BVD, pag. 764 ff.). 2. Mit Verfügung vom 13. August 2019 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung ab (vgl. amtliche Akten BVD pag. 979 ff.). 3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die damalige Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; neu: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]) mit Entscheid vom 12. Dezember 2019 ab (amtliche Akten POM pag. 45 ff.). 4. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 ordneten die BVD für den Beschwerdeführer ab dem 13. Januar 2020 erstmals einen unbegleiteten Ausgang von fünf Stunden an. Sie verbanden diesen mit den folgenden Auflagen (pag. 61 ff.): - Detaillierte Planung der unbegleiteten Vollzugsöffnung - Vor- und Nachbesprechung der unbegleiteten Zeitfenster - Totalabstinenz von Drogen und Alkohol sowie Testungen (Atemalkohol und Urin) nach den un- begleiteten Vollzugsöffnungen - Waffenbesitz- und Trageverbot (insbesondere Messer) Am 1. Februar 2020 und 2. März 2020 absolvierte der Beschwerdeführer weitere Ausgänge von je fünf Stunden. 5. Am 15. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 12. Dezember 2019 und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 3 ff.): 1. Es seien die Ziffern 1 und 3 des Entscheids vom 12.12.2019 der Polizei- und Militärdirektion (heute: Sicherheitsdirektion) aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus dem Strafvollzug zu entlassen. eventualiter Die Sache sei zur vollständigen Neubeurteilung und zum neuerlichen Entscheid an die Vorin- stanz zurückzuweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 2 Gleichentags stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als Rechtsbeistand (pag. 75 ff.). 6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 17. Januar 2020 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 87 ff.). 7. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 beantragte die SID die Abweisung der Be- schwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege enthielt sie sich eines formellen Antrags (pag. 93 ff.). 8. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 6. Februar 2020 unter Verweis auf die als zutreffend erachteten Ausführungen im Entscheid der POM die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 103). 9. Innert mehrfach erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2020 erneut zu den Argumenten der übrigen Parteien Stellung und hielt im Ergebnis an seinen eingangs gestellten Anträgen fest (pag. 131 ff.). 10. Mit Eingaben vom 22. April 2020 und 24. April 2020 verzichteten die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft auf weitere Ausführungen (pag. 155 ff.). II. Formelles 11. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 12. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). Auch wenn ihm in der Zwischenzeit bereits erste Ausgänge bewilligt wurden, blieb ihm die beantragte bedingte Entlassung nach wie vor verwehrt. 13. Auf die Beschwerde vom 15. Januar 2020 ist einzutreten. Die Kognition der Straf- kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. 3 III. Materielles 14. Der Beschwerdeführer hat am 16. Juli 2019 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe ver- büsst. Er ist damit grundsätzlich bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbun- dene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlich- keitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertige- re Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der All- gemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 IV 201 E. 2.3). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu er- stellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Ge- fangenen während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu sei- nen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2019 vom 3. Oktober 2019 mit Verweis auf BGE 133 IV 201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a). 15. Das Vorleben des Beschwerdeführers Was die Vorinstanz in theoretischer Hinsicht zur Gewichtung des Vorlebens und insbesondere zur Bedeutung früherer Straffälligkeit ausführt ist zutreffend. Darauf ist zu verweisen (pag. 31). Angewandt auf den Beschwerdeführer führte sie sodann Folgendes aus (pag. 31 f.): aa. Der Beschwerdeführer ist neben dem eingangs erwähnten Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. November 2016, mit welchem die vorliegend zu verbüssende Freiheitsstrafe ausge- sprochen wurde, im Schweizerischen Strafregister wie folgt verzeichnet (vgl. Auszug vom 25. Sep- tember 2019, unpaginierte Vorakten nach pag. 1041): - Verurteilung vom 26. Januar 2011 durch das Regionalgericht Bern-Mittelland wegen Raufhandels und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.00; - Verurteilung vom 19. Mai 2011 durch den Ministère public du canton de Fribourg wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Alkoholkonzentration 1,02 mg) zu gemeinnütziger Arbeit von 48 Stun- den, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.00; - Verurteilung vom 18. Mai 2012 durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen einfacher Ver- letzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 und zu einer Busse von Fr. 600.00; Verurteilung vom 5. November 2012 durch die Staatsanwalt- 4 schaft Bern-Mittelland wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 100 Tages- sätzen zu je Fr. 90.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 1'800.00. Damit ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist, zumal neben den oberwähnten Verurteilungen noch diverse Verurteilungen wegen Übertretungen ak- tenkundig sind, die nicht im Schweizerischen Strafregister verzeichnet sind (vgl. Vorakten pag. 497 ff.). Auch wenn für die bisherigen Verurteilungen jeweils Geldstrafen und Bussen als Sanktion ausge- sprochen wurden, wirkt sich die deliktische Vergangenheit des Beschwerdeführers nachteilig aus, zeigt sie doch deutlich, dass er nicht fähig resp. nicht willens war, sich an die Rechtsordnung zu hal- ten. bb. Die beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht gefestigt. Gemäss eigenen Anga- ben habe er in E._____ (Land) die reguläre Schulzeit absolviert und sei im Jahr 1988 zwecks Er- werbstätigkeit nach Italien und im Folgejahr in die Schweiz gereist. Eine berufliche Ausbildung habe er nicht gemacht. In der Schweiz war er jeweils nur kurzfristig und nur teilzeitlich in den verschiedens- ten Branchen und Anstellungen tätig und immer wieder auf sozialhilferechtliche Unterstützung ange- wiesen. Zudem häufte er Schulden an (vgl. zum Ganzen: Vorakten pag. 582 f., 687 f.). Zu seinen familiären Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 1992 in E._____ (Land) geheiratet habe. Er habe einen Sohn (Jahrgang ________). Die Trennung sei bereits im Jahr 2002 erfolgt, die Scheidung jedoch erst im Jahr 2012. Die Ex-Frau und der Sohn würden in E._____ (Land) leben, In der Schweiz würden sein Bruder und dessen Kinder leben, zu denen er einen engen Kontakt habe und die ihn auch regelmässig in der JVA besuchen würden (Vorakten pag. 583 f., 688 f.). Mit der Vorinstanz führen die vorgenannten Umstände auch nach Ansicht der Kammer zu einer negativen Gewichtung des Vorlebens. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausführt, verlebte der Beschwerdeführer offenbar eine relativ unauffällige Kindheit und Jugend, konnte aber anschliessend in der Berufswelt nie richtig Fuss fassen. Auch in der Schweiz war er über weite Strecken arbeitslos und von der So- zialhilfe abhängig. Zudem delinquierte er im Vorfeld der Anlasstat in verschiedenen Bereichen mit relativ hoher Kadenz. Insbesondere die relativ kurzen Abstände zwi- schen den einzelnen Vorstrafen des Beschwerdeführers erhöhen die Gefahr der Begehung künftiger Straftaten (CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar Strafge- setzbuch, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 86 StGB). Die negative Gewichtung seines Vor- lebens wurde auch vom Beschwerdeführer selber nicht beanstandet. Er wandte sich vielmehr gegen die vorinstanzlichen Ausführungen zu den übrigen Prognose- elementen und zur Gesamteinschätzung. 16. Persönlichkeitsmerkmale des Täters 16.1 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, die Täterpersönlichkeit sei positiv und nicht wie von der Vorinstanz negativ zu gewichten. Entgegen der nachweislich falschen Darstellung des Forensisch psychiatrischen Dienstes (FPD) habe er eine Therapie nie verweigert. Er habe lediglich verlangt, vorgängig darüber aufgeklärt zu werden, was genau mit welcher Indikation therapiert werden solle. Daneben habe er aus- drücklich festgehalten, er sei bereit, an einer definierten und mit messbaren Zielen 5 versehenen Therapie teilzunehmen. Indem die Vorinstanz auf die vom FPD be- hauptete Therapieunwilligkeit abzustellen scheine, ohne dies überhaupt ausdrück- lich festzuhalten, sowie ohne sich mit seinen diesbezüglichen Vorbringen in irgend- einer Weise auseinanderzusetzen, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Ferner sei er nie zu einer therapeutischen Massnahme verurteilt worden. Selbst eine tatsächliche Weigerung zu einer ambulanten Therapie dürfte daher nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Da bei ihm keine schwere psychische Störung festgestellt und entsprechend keine Therapie angeordnet worden sei, las- se sich entgegen der Vorinstanz nicht sagen, er habe seine Pflicht zur Mitwirkung an Resozialisierungsmassahmen verletzt und sich nicht mit den Taten auseinan- dergesetzt. Eine solche Auseinandersetzung, die bei ihm zu einer Einstellungs- und Verhaltensänderung geführt habe, habe im Rahmen der Gespräche mit der Seel- sorgerin Frau C.________ stattgefunden. Der Vorinstanz könne ferner nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, er habe die ihm gemachten Vorwürfe bagatellisiert und sich als Justizopfer dargestellt. Als beschuldigte Person stehe ihm das Recht zu, sich nicht selber zu belasten. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie gestützt auf wenige Aktenstücke, die nicht einmal seine persönlichen Aussagen wiederge- ben würden, auf einen Fortbestand seiner während dem Verfahren eingenomme- nen Haltung schliesse. Nicht nachvollziehbar sei sodann, weshalb eine Auseinan- dersetzung mit der Tat erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ha- be aufgenommen werden können. Vom Verhalten im Strafverfahren dürfe nicht au- tomatisch darauf geschlossen werden, er habe sich während der gesamten Verfah- rensdauer und so auch in den wöchentlichen Gesprächen mit der Seelsorgerin C.________ nicht mit den tatrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderge- setzt. Die anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 24. Juli 2019 gemachten Aussa- gen, die von der Vorinstanz völlig unberücksichtigt geblieben seien, würden indes- sen nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung nahelegen. So habe er dort zu Protokoll gegeben, es tue ihm leid, was passiert sei, er bereue seine Tat und denke oft an das Opfer. Er verhalte sich auch nicht aggressiv, sondern mitfühlend und habe in der Anstalt schon viele Konflikte zwischen anderen Insassen verhin- dert. Das von den Vollzugsanstalten dokumentierte Verhalten bestätige seine Aus- sagen. So halte die Justizvollzugsanstalt D.________ mit Schreiben vom 23. De- zember 2019 fest, er habe sich gut in den Vollzugsalltag des offenen Normalvoll- zugs eingelebt. Er zeige sich freundlich und hilfsbereit. Auch die BVD würden in ih- rer Verfügung vom 10. Januar 2020 festhalten, er habe trotz den seinerzeit dia- gnostizierten problematischen Persönlichkeitsanteilen zu keinem Zeitpunkt ein ag- gressives Verhalten gezeigt. 16.2 Bei den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich um Merkmale, welche auf strafrechtlich relevante Denk- und Ver- haltensmuster hinweisen, wie z.B. erhöhte Kränkbarkeit, Impulsivität, Selbstbezo- genheit, Aggressivität etc. (KOLLER, a.a.O., N 8 zu Art. 86 StGB). Umgekehrt kön- nen personenbezogene Ressourcen (u.a. Selbstkontrolle, vorhandene [realistische] Lebensziele, ausreichende soziale Kompetenzen etc.) sowie auch umweltbezoge- ne Ressourcen (u.a. emotionale Bindung an eine zuverlässige Person, Einbindung in sowie Unterstützung durch ein normkonformes soziales Netzwerk, gute Bil- dung/berufliche Anstellung) fallspezifisch, d.h. abhängig vom individuellen Delikts- 6 mechanismus, prognostisch positiv gewertet werden. Zu beurteilen ist, ob ein «Wandel zum Besseren» stattgefunden hat, ob sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert, ob er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen habe und seine Tat bereue (KOLLER, a.a.O., N 8 zu Art. 86 StGB mit Hinweisen). Ferner ist auch ein Augenmerk darauf zu legen, ob – beispielsweise durch therapeutische Einwirkung – eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit stattgefunden hat (BGE 104 IV 281 E. 4c). Auch wenn die Gewichtung der Persönlichkeitsmerkmale des Täters nicht obligatorisch auf einem Gutachten beruhen muss, kann die Erstel- lung eines solchen für die Erfassung der Täterpersönlichkeit oft unentbehrlich sein (KOLLER, a.a.O., N 8 zu Art. 86 StGB mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Strafverfahrens von Dr. med. F.________ und Dr. med. G.________ forensisch-psychiatrisch begutachtet (amtli- che Akten BVD, pag. 871 ff.). Das Gutachten datiert vom 11. September 2014 und diagnostiziert beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Deliktsneigung und der er- höhten Gewaltbereitschaft eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen und impulsiven Anteilen (ICD-10 Z73.1). Zudem stellten die Gutachter einen schädli- chen Konsum von Alkohol fest (ICD-10 F10.1; S. 23 f. des Gutachtens). Bezüglich der Rückfallgefahr gingen die Gutachter gestützt auf den «Violence Risk Appraisal Guide» (VRAG), von einer erhöhten Gefahr für die erneute Begehung von Gewalt-, Strassenverkehrs- und Betrugsdelikte aus. Das Risiko eines erneuten Tötungsde- likts stuften die Gutachter, verglichen zu den Gewaltdelikten allgemein, als wesent- lich geringer ein (S. 26 ff und S. 37 f. des Gutachtens). Das zukünftige Kriminalrisi- ko, so die Gutachter weiter, bestehe beim Beschwerdeführer sowohl aufgrund sei- ner Substanzproblematik als auch aufgrund seiner Persönlichkeitsakzentuierungen und seiner gesamten Lebensumstände (S. 38 des Gutachtens). Für die Problembe- reiche gebe es eine Behandlung mit welcher sich das Risiko neuerlicher Straftaten vermindern lasse. Dabei solle es sich um eine störungs- und deliktsorientierte Be- handlung handeln (S. 38 des Gutachtens). Schliesslich erwogen die Gutachter, der Beschwerdeführer sei aktuell nicht der Ansicht, eine Behandlung zu benötigen, ha- be aber die Bereitschaft geäussert «vermutlich» einer Behandlung zu folgen, wenn diese gerichtlich angeordnet würde. Im Hinblick auf eine delikts- und störungsorien- tierte psychotherapeutische Behandlung bedürfe es einer gewissen Kooperation des Beschwerdeführers, die aktuell aber kaum vorhanden sei. Vom Ausprägungs- grad her entspreche die Alkohol- und Persönlichkeitsproblematik nicht einer Ab- hängigkeit oder einer schweren psychischen Störung, weshalb aus forensisch- psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme gemäss 59-61 StGB nicht gegeben seien. Soweit der Beschwerdeführer pauschal vorbringt, er bestreite den Beweiswert des Gutachtens, kann ihm nicht gefolgt werden. Er erhebt keine konkreten Einwände gegen die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen der Gutachter. Entgegen den (vorinstanzlich vorgebrachten) Einwänden der Verteidigung basiert das Gutachten sodann nicht nur auf den polizeilichen Einvernahmeprotokollen, sondern auch auf einer persönlichen Exploration, diversen objektiven Beweismit- teln, der nachvollzogenen persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers und seinen Vorstrafen. Auch die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vermochte in ihrer Beurteilung vom 16. Ok- 7 tober 2019 die Aussagen der Gutachter nachzuvollziehen und erkannte beim Be- schwerdeführer als tatzeitnahe Risikofaktoren dissoziale und impulsive Persönlich- keitsmerkmale, eine Suchtmittelproblematik, eine gestörte Impulskontrolle mit ho- her Gewaltbereitschaft, eine geringe Empathiefähigkeit sowie eine erhöhte Kränk- barkeit. Des Weiteren seien deliktsfördernde Ansichten und Einstellungen im Sinne einer kriminellen Identität und einer Waffenaffinität erkennbar (S. 4 und 6 des Be- richts, amtliche Akten BVD, pag. 1143 und 1145). Diese tatzeitnahen Risikofakto- ren, so die KoFako weiter, würden sich im Vollzugsverlauf zwar nicht in ausgepräg- ter Form zeigen (so lebe der Beschwerdeführer abstinent und sei nicht häufig in Konflikte involviert); sie lägen infolge fehlender therapeutischer Aufarbeitung aber alle auch heute noch als solche vor (S. 6 des Berichts, amtliche Akten BVD, pag. 1145). Auch die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass der Beschwerdefüh- rer zum Zeitpunkt der Begutachtung einen schädlichen Umgang mit Alkohol pflegte und die erwähnten Persönlichkeitsakzentuierungen aufwies. Selbst wenn dem Be- schwerdeführer gestützt darauf keine schwere psychische Störung diagnostiziert wurde, wie er mehrfach einwendet, handelt es sich dennoch um gutachterlich fest- gestellte problematische Persönlichkeitsanteile (und damit eine Diagnose), die in unbehandeltem Zustand eine künftige Delinquenz begünstigten und die einer Be- handlung zugänglich gewesen wären. Nicht umstritten ist, dass sich der Beschwer- deführer während seiner Zeit in Haft keiner forensisch-psychiatrischen Behandlung unterzog. Ob dies – wie von der Vorinstanz angenommen – auf einer Therapiever- weigerung des Beschwerdeführers basierte oder – wie von ihm vorgebracht – an den zu wenig hartnäckigen Anläufen der involvierten psychiatrischen Fachperso- nen lag, ist nach Ansicht der Kammer von untergeordneter Bedeutung. Entschei- dend ist vielmehr, dass vom Beschwerdeführer in unbehandeltem Zustand ein er- höhtes Risiko für (schwere) Gewaltverbrechen ausgeht. Im Rahmen der neusten Entwicklungen manifestierte der Beschwerdeführer indes- sen klar, dass es in erster Linie seine Haltung war bzw. ist, welche der Aufnahme einer Therapie entgegenstand bzw. entgegensteht. Zwar wandte er sich nach dem negativen Entscheid der Vorinstanz vehement gegen die ihm dort vorgehaltene Therapieunwilligkeit und äusserte gegenüber den Vollzugsverantwortlichen offen- bar eine gewisse Frustration über ein angebliches Missverständnis bei der letztma- ligen Abklärung (amtliche Akten BVD, pag. 1175). Als sich die Vollzugseinrichtung indessen anschickte, zusammen mit den BVD eine neue Abklärung zu organisieren und ihm so die Teilnahme an einer Therapie zu ermöglichen, schwenkte die Stim- mung des Beschwerdeführers plötzlich um und er brachte (erneut) vor, er sehe keinen Grund sich therapieren zu lassen (z.B. Mailverkehr vom 28. Januar 2020, pag. 1180). Auch anlässlich der Abklärungsgespräche beim FPD vom 16. und 19. Februar 2020 stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er verste- he nicht, weshalb bei ihm erneut eine Therapieabklärung durchgeführt werde. Er sei nun seit 6,5 Jahren in Haft und es sei auch gerichtlich keine Therapie verordnet worden. Seine Einstellung gegenüber einer Therapie habe sich seit dem letzten Abklärungsbericht vom FPD nicht verändert. Er sehe auch heute keinen Bedarf für eine Therapie. Dies führte den FPD zum nachvollziehbaren Schluss, der Be- schwerdeführer habe damit seine Therapieunwilligkeit wiederholt, weshalb auch die 8 (bereits nach dem Gutachten massgeblich von der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers abhängende) Behandlungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen sei und die Anordnung einer Therapie aktuell nicht empfohlen werden könne (amtliche Akten BVD, pag. 1209). Diese neusten Entwicklungen belegen nach Ansicht der Kammer nicht nur die Therapieunwilligkeit des Beschwerdeführers, sondern legen darüber hinaus nahe, dass er nie ernsthaft die Absicht hegte, sich an einer Thera- pie zu beteiligen. Die zwischenzeitlich erhobenen, gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers scheinen somit in erster Linie taktisch darauf ausgerichtet ge- wesen zu sein, seine Legalprognose positiv zu beeinflussen und auf eine möglichst baldige bedingte Entlassung hinzuwirken. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr ausführt, er habe die Geschehnisse im Rahmen der wöchentlichen Gespräche mit der Seel- sorgerin C.________ aufgearbeitet und dabei einen Wandel zum Besseren durch- gemacht, so dass von ihm künftig keine Gefahr für weitere Delikte ausgehe, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Tat unter An- erkennung rechtstaatlicher Prinzipien für den Vollzugsentscheid relevant (Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010 E. 2.2.2). Solche liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Zunächst handelt es sich bei der Seelsorgerin C.________ nicht um eine forensisch-psychiatrische Fachperson, die in Kenntnis des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers spezifisch auf eine Verbesse- rung der Legalprognose hingearbeitet hat. Auch die nach Abschluss des Rechts- mittelverfahrens nun plötzlich geäusserte Reue und Einsicht lässt nicht auf einen nachhaltigen Wandel in der Gesinnung des Beschwerdeführers schliessen. Wie be- reits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, stritt der Beschwerdeführer die ihm gemachten Vorwürfe während des gesamten Verfahrens ab bzw. wies die Schuld für die Geschehnisse stets von sich. Es mag zutreffen, dass er mit diesem Verhal- ten lediglich einer Verteidigungsstrategie Ausdruck verleihen wollte, mit welcher er einen möglichst günstigen Ausgang des Verfahrens bezweckte. Weshalb es sich bei der nun plötzlich geäusserten Reue um seine wahren und bisher zurückgehal- tenen Gefühle handeln sollte, ist für die Kammer nicht ersichtlich und wird vom Be- schwerdeführer auch nicht näher dargetan. In den Akten finden sich vielmehr di- verse Indizien, die darauf hindeuten, dass die von der Vorinstanz aufgezeigte An- sicht des Beschwerdeführers, wonach er sich ungerecht behandelt und als Opfer widriger Umstände sieht, fortbesteht. Anders als von ihm vorgebracht, geht es da- bei nicht ausschliesslich um den Bericht der Justizvollzugsanstalt I.________ vom 17. Mai 2019. Auch die übrigen Vollzugsberichte vermitteln ein ähnliches Bild. Bei- spielsweise teilte das Fallteam der Justizvollzugsanstalt D.________ anlässlich der VKS-Sitzung vom 13. Dezember 2019 zur Planung des weiteren Vollzugs (amtliche Akten BVD, pag. 1108) mit, der Beschwerdeführer habe sich in der Anstalt gut ein- gelebt und verhalte sich in vielen Bereichen vorbildlich. Weiter ist dem Bericht aber auch zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei durch den langen Strafvollzug sehr angepasst, sogar etwas überangepasst. Es sei zu erkennen gewesen, dass er schon wisse, wem gegenüber er sich wie zu verhalten habe und wie er sich welche Vorteile verschaffen könne. Was das Delikt angehe, sei er nach wie vor der An- sicht, dass es sich dabei um Notwehr gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe 9 deshalb teilweise auch einen resignierten Eindruck gemacht, dass er sich nun seit dieser langen Zeit im Strafvollzug befinde (Bericht vom 13. Dezember 2019, amtli- che Akten BVD, pag. 1108 f.). Auch nach Ansicht der KoFako bagatellisiert der Be- schwerdeführer seine Tathandlungen. Er sehe diese als Notwehrhandlungen an. Er verbalisiere zwar Reue gegenüber dem Opfer, bzw. bedaure dessen Tod; eine ma- terielle Wiedergutmachung bezahle er aber nicht, obwohl er durch die zuständige Stelle der Opferhilfe dazu aufgefordert worden sei. Für die KoFako sei keine ver- tiefte Deliktsbearbeitung erkennbar (S. 5 des Berichts, amtliche Akten BVD, pag. 1144). Nach Überzeugung der Kammer spricht auch in diesem Bereich viel für ein takti- sches Verhalten des Beschwerdeführers, mit welchem er eine möglichst baldige bedingte Entlassung anstrebt. So gibt er zwar an, die ihm nahegelegten Therapie- massnahmen ergriffen zu haben und Einsicht und Reue zu zeigen; objektiv nach- vollziehbare Veränderungen, die für einen tatsächlichen Sinneswandel oder eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Tat sprechen würden, sind für die Kammer indessen nicht ersichtlich. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich schliesslich nicht alleine aus der Fähigkeit, sich den Regeln des Strafvollzugs unterzuordnen, ableiten, er habe sich mit Blick auf die Persönlichkeitsakzentuie- rungen weiterentwickelt und einen Wandel zum Besseren durchgemacht. Auch das freundliche und hilfsbereite Verhalten, das der Beschwerdeführer im Vollzug grundsätzlich an den Tag gelegt hat, lässt einen entsprechenden Schluss nicht zu. Zusammengefasst sind für die Kammer keine objektiven Anhaltspunkte dafür er- sichtlich, dass sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die bei ihm diagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierungen massgeblich weiterentwickelt oder sich vertieft mit seiner Tat auseinandergesetzt hätte, so dass daraus ein Wandel zum Besseren und damit eine positive Prognose abgeleitet werden könnte. Die Täterpersönlich- keit ist mit der Vorinstanz negativ zu gewichten. 17. Zum Verhalten des Beschwerdeführers 17.1 Diesbezüglich lässt der Beschwerdeführer ausführen, wie von der Vorinstanz zu- treffend festgehalten, habe sein Vollzugsverhalten zu keinen Beanstandungen An- lass gegeben. Sein Arbeitsverhalten sei von allen Justizvollzugsanstalten als sehr gut bezeichnet worden. Er habe sich sodann engagiert und gegenüber Mitarbeiten- den und Mitinsassen stets freundlich und hilfsbereit gezeigt. Aufgrund seiner Per- sönlichkeit und seiner Sprachkenntnisse sei er für andere Insassen eine wichtige Stütze gewesen. Ihm sei sodann zugutezuhalten, dass er sich auch nach einer von ihm für unzulässig befundenen Versetzung in eine weit von seiner Familie entfernte Vollzugseinrichtung sein gutes Vollzugsverhalten aufrecht erhalten habe. Von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei sodann, dass der Beschwerdeführer sei- ne Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit auch im offenen Vollzug in der Justiz- vollzugsanstalt D.________ unter Beweis gestellt habe (Verfügung vom 10. Januar 2020). Insgesamt sei das Vollzugsverhalten positiv zu werten. 17.2 Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegen zu halten, dass blosses Wohlverhal- ten im Strafvollzug nicht ohne weiteres prognostisch positiv zu werten ist. Soweit ein solches reines Anpassungsverhalten darstellt, kann es für die Prognose sogar 10 negativ ins Gewicht fallen (KOLLER, a.a.O., N 10 zu Art. 86 StGB). Während Verhal- tensweisen, die sich aus anstaltsspezifischen Situationen ergeben (z.B. Einhaltung der Vorschriften zur Zellenordnung) nicht notwendigerweise prognostisch relevant sind, ist bei der Prognose ein besonderes Augenmerk auf das Verhalten in An- staltssituationen zu legen, die dem normalen Leben ähnlich sind. Dazu wird viel- fach das Arbeitsverhalten, das Verhalten gegenüber Personal und Mitgefangenen sowie die allgemeine Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit gezählt. Letzteres lässt sich im Rahmen von gelockerten Vollzugsbedingungen (Arbeitsexternat, Wohn- und Arbeitsexternat, Urlaub) unter Beweis stellen (KOLLER, a.a.O., N 10 zu Art. 86 StGB). Wie von der Verteidigung zutreffend ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer zugute zuhalten, dass sein Vollzugsverhalten – insbesondere auch bezüglich der von ihm geleisteten Arbeit – zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben und er sich im Rahmen der seit Januar 2020 gewährten Ausgänge an die vereinbarten Regeln gehalten hat. Dieses grundsätzlich positive Verhalten in der Vollzugsanstalt führt für sich allein indessen noch nicht dazu, dass das Verhalten des Beschwerdefüh- rers insgesamt als positiv zu gewichten wäre. Zunächst ist zu erwähnen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer positiv gemeisterten Ausgängen um den ers- ten Kontakt mit der Freiheit handelte, der jedoch lediglich die erste Stufe der Wie- dereingliederung darstellt. Neben dem Vollzugsverhalten dürfen sodann auch die Umstände berücksichtigt werden, die zur Straftat geführt haben, sofern diese Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Straftäters und damit auf sein künftiges Verhalten zulassen. Auch wenn die Art des Delikts in diesem Zusammenhang nicht entscheidend sein soll, kommt der Deliktsart dennoch insofern eine eigenständige Bedeutung zu, als beim Entscheid über die bedingte Entlassung nicht nur die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls, sondern auch die Art der gefährdeten Rechts- güter ins Gewicht fällt (KOLLER, a.a.O., N 10 zu Art. 86 StGB). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer mit der vorsätzlichen Tötung eines anderen Menschen das höchste aller Rechtsgüter verletzt. Wie bereits aufgezeigt, spielten einige Persön- lichkeitsakzentuierungen bei der Tatbegehung eine Rolle, über deren momentanen Entwicklungsstand wenig bekannt ist, bzw. die bisher nicht behandelt wurden (Ziff. 15 hiervor). Im Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt I.________ vom 17. Mai 2019 (amtliche Akten BVD, pag. 802 ff.) wird dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich ein gutes Vollzugsverhalten attestiert, er wird indessen auch als emo- tional und konfrontativ beschrieben, wenn er sich mit unliebsamen Anweisungen oder ablehnenden Entscheiden konfrontiert sehe. Ähnlich gestaltet sich auch die Einschätzung der Justizvollzugsanstalt D.________, wie sie sich dem Protokoll vom 13. Dezember 2019 entnehmen lässt. Auch darin wird das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers als grundsätzlich gut bezeichnet. Nur einmal sei aufgefal- len, dass er bei einer Bemerkung betreffend Bevorzugung seiner Landsleute «et- was emotional gestiegen» sei. Dies habe man ihm angesehen, aber er habe sich sichtlich bemüht, sich zu kontrollieren. Der Arbeitsplatz im Hausdienst biete eine gute Plattform, um seine Frustrationstoleranz zu trainieren (amtliche Akten BVD, pag. 1108). Nach dem Gesagten zeigt sich der Beschwerdeführer bemüht, die geltenden Re- geln zu befolgen, was Anlass zur Hoffnung für eine positive Wiedereingliederung 11 gibt. Die Berichte enthalten aber nach wie vor Hinweise auf eine erhöhte Reizbar- keit und Impulsivität in Konfliktsituationen; Eigenschaften, die gemäss den Ein- schätzungen der involvierten Fachpersonen das dem derzeitigen Vollzug zu Grun- de liegende Delikt gefördert haben und in unbehandeltem Zustand ein nicht uner- hebliches Rückfallrisiko begründen. Vor dem Hintergrund des vom Beschwerdefüh- rer offenbarten Gewaltpotentials und mit Blick auf die in Freiheit wieder vermehrt möglichen Konfliktsituationen, rechtfertigt sich eine stufenweise Wiedereingliede- rung des Beschwerdeführers, wie sie von den Vollzugsbehörden bereits an die Hand genommen worden ist. Das Verhalten ist insgesamt als neutral zu werten. 18. Zu erwartende Lebensverhältnisse 18.1 Die zu erwartenden Lebensverhältnisse seien gemäss den Ausführungen des Be- schwerdeführers von der Vorinstanz zu Unrecht als negativ bewertet worden. Ihn erwarte nach seiner Entlassung eine Vollzeitarbeitsstelle als Gipser und damit eine geregelte Tagesstruktur. Die Aktualität des Stellenangebots sei vom Arbeitgeber bestätigt worden. Sollte eine Wegweisung aus der Schweiz verfügt werden, werde er sich sofort um eine Arbeitsstelle und eine Unterkunft bemühen. Bis zu einem de- finitiven Entscheid über die Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung be- stehe aber kein Anlass dazu. Schliesslich sei es kaum je der Fall, dass ein Straf- täter nach einer längeren Freiheitsstrafe in bessere Lebensverhältnisse als vor dem Strafantritt zurückkehre. Dass die Verhältnisse, insbesondere der enge Bezug zu seiner Familie, gleich geblieben seien, habe sich positiv auszuwirken, was insge- samt zu einer neutralen Gewichtung der zu erwartenden Lebensverhältnisse führe. 18.2 Für die Beurteilung der prognostischen Bedeutung der nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug zu erwartenden Lebensverhältnisse ist, bezogen auf die kon- krete Gefahr, weitere, bestimmte Straftaten zu begehen, namentlich die künftige gesellschaftliche Integration des Verurteilten in die Familie oder familienähnliche Beziehungsnetze und in die Arbeitswelt zu prüfen. In der Praxis ist die prognosti- sche Beurteilung stets mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Dies gilt beson- ders bei illegal anwesenden ausländischen Staatsangehörigen, aber auch bei legal Anwesenden, solange keine Sicherheit über den Fortbestand der Anwesenheitsbe- rechtigung besteht (zum Ganzen KOLLER, a.a.O., Art. 86 N 11, mit Hinweisen). 18.3 Der Beschwerdeführer ist momentan noch im Besitz einer Niederlassungsbewilli- gung. Gemäss Telefonnotiz der BVD vom 6. Februar 2020 läuft aber derzeit ein Verfahren um Entzug dieser Niederlassungsbewilligung. Seitens der Fremdenpoli- zei wurde am 25. November 2019 die Wegweisung verfügt. Dagegen wurde bei der SID Beschwerde erhoben (amtliche Akten BVD, pag. 1190). Ob der Beschwerde- führer auch künftig in der Schweiz wird verbleiben können, ist damit ungewiss. Was die Verhältnisse betrifft, die den Beschwerdeführer in Freiheit erwarten, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 13 f. des Entscheids, pag. 49 f.). Über die persönlichen Bande des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland und sein dortiges Umfeld ist wenig bekannt. Aufgrund der fehlenden Berufsausbildung und seines bereits fortgeschrittenen Alters dürfte ein beruflicher Neueinstieg allerdings mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein. In der Schweiz könnte der Beschwerdeführer voraussichtlich bei seinem Bruder und 12 dessen Kindern, zu welchen er auch während des Vollzugs Kontakt pflegte und mit welchen er auch seine ersten Ausgänge verbrachte, wohnen. Sein ehemaliger Ar- beitgeber, die H.________ GmbH, bei welcher der Beschwerdeführer bereits vor der Tat zu einem Arbeitspensum von 50% angestellt war, hat ihm zudem für die Zeit nach dem Vollzug eine Vollzeitbeschäftigung zugesichert. Auch wenn die Kammer gewisse Zweifel an der Ernsthaftigkeit der in Aussicht gestellten Vollzeit- anstellung hegt (vgl. dazu die Ausführungen auf S. 13 unten bzw. 14 oben des an- gefochtenen Entscheids, pag. 49 f.), würden den Beschwerdeführer bei seiner Ent- lassung im Wesentlichen die gleichen Verhältnisse wie im Tatzeitpunkt erwarten. Auch wenn es sich dabei auf den ersten Blick um eine vergleichsweise stabile Si- tuation zu handeln scheint, ist relativierend zu berücksichtigen, dass genau diese Verhältnisse den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht davon abzuhalten vermochten, deliktisch tätig zu werden. Die zu erwartenden Lebensverhältnisse er- scheinen der Kammer damit insgesamt eher ungünstig bis neutral. 19. Gesamtwürdigung Insgesamt gelangt die Kammer bei einer Gesamtwürdigung der negativ zu gewich- tenden Kriterien des Vorlebens und der Täterpersönlichkeit sowie der neutral ein- zuschätzenden Aspekte des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner zu er- wartenden Lebensverhältnisse gleich wie die Vorinstanz zu einer negativen Legal- prognose. 20. Differenzialprognose Im Sinne einer Differenzialprognose sind schliesslich die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Was die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, überzeugt. Dies be- trifft neben den theoretischen Grundlagen insbesondere auch die konkrete Ein- schätzung der Situation des Beschwerdeführers. Auf die Erwägungen der Vorin- stanz ist vorab zu verweisen (S. 14 f. des Entscheids, amtliche Akten BVD, pag. 51 f.). Die KoFako erwog bezüglich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Risiken, die tatzeitnahen Risikofaktoren (mithin die diagnostizierte Suchtproblematik und die festgestellten Persönlichkeitsakzentuierungen) würden zwar nach wie vor fortbe- stehen, liessen sich durch eine Fortsetzung des Vollzugs aber nicht weiter positiv beeinflussen. Ein Verbleib im Strafvollzug bis zum Strafende hätte zwar den Effekt, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit keine Delikte mehr begehen kön- ne, wobei sich die Legalprognose für sein Leben ausserhalb des Strafvollzugs aber bis dahin nicht wesentlich verbessern dürfte. Da der Beschwerdeführer trotz der vorliegenden problematischen Persönlichkeitsanteile zu keinem Zeitpunkt ein ag- gressives Verhalten in der Institution gezeigt habe und sein fortgeschrittenes Le- bensalter als günstiger Faktor wirke, würden Vollzugsöffnungen bis hin zu einer bedingten Entlassung als möglich erachtet, sofern er sich in den vorangegangen Vollzugsstufen bewähre (S. 6 des Berichts, amtliche Akten BVD, pag. 1145). 13 Unter Berücksichtigung des Umstands, dass vom Beschwerdeführer in unbehan- deltem Zustand nach wie vor ein erhöhtes Risiko für (schwere) Gewaltverbrechen ausgeht, erscheint es der Kammer angezeigt, dass er nicht direkt bedingt entlassen wird, sondern zunächst die vorausgehenden Vollzugsstufen erfolgreich durchlaufen muss. Da die Vollzugsbehörden diesen Prozess, in welchem sich der Beschwerde- führer bis dato bewährt hat, gestartet haben, erscheint die Verweigerung der be- dingten Entlassung auch verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege 21. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Er hat indessen ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ gestellt. 22. Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kos- ten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein Anwalt beigeordnet wer- den, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es erfordern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind, als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur we- nig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti- ger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Er- folgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je um- strittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinn- aussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit ange- nommen werden (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechts- pflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 107; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.3 mit Hinweisen). 23. Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ge- stellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ei- nes amtlichen Anwalts gutgeheissen und erwogen, die Rechtsbegehren könnten nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Zudem sei der sachun- kundige Beschwerdeführer bei der vorliegenden Konstellation mit Rechtsfragen konfrontiert gewesen, die für die effektive Interessenwahrung den Beizug eines Anwalts erforderlich gemacht hätten. 14 24. Auch die Kammer geht mit der Vorinstanz von der Mittellosigkeit des Beschwerde- führers aus. Bereits im Verfahren vor der SID wurden dem Beschwerdeführer die Gründe für die Verwehrung der bedingten Entlassung ausführlich und nachvoll- ziehbar aufgezeigt und auf seine Argumente eingegangen. Oberinstanzlich be- schränkte er sich überwiegend darauf, den überzeugenden Erwägungen der Vorin- stanz seine bereits einmal vorgebrachte eigene Darstellung entgegenzuhalten. Er brachte indessen nichts vor, was an der vorinstanzlichen Begründung etwas hätte ändern können. Zu beachten ist zudem, dass der Beschwerdeführer in der Zwi- schenzeit bereits in den Genuss erster Vollzugslockerungen gekommen ist und der in die bedingte Entlassung mündende Prozess bereits an die Hand genommen wurde. Unter diesen Umständen war es mit Blick auf die sorgfältige Begründung der Vorinstanz offensichtlich, dass die Erfolgschancen des Beschwerdeweges be- trächtlich geringer waren als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts ist infolge Aussichtslosig- keit abzuweisen und der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten Verfahrenskos- ten zu tragen. Seiner Mittellosigkeit wird bei der Bemessung der Verfahrenskosten Rechnung getragen. Für das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge werden keine Verfahrenskosten erhoben. 15 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde vom 15. Januar 2020 wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts wird abgewiesen. Diesbezüglich werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 1. Mai 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander i.V. Gerichtsschreiber Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16