Insofern ist auch kein persönliches Interesse des Gesuchsgegners erkennbar, welches sich bei der Beurteilung der Beschwerden des Gesuchstellers gegen diesen auswirken könnte. Von den beteiligten Richtern wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit behandeln (Urteil des Bundesgerichts 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.1). 2.5 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.