O., N. 19 zu Art. 56 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (BOOG, a.a.O., N. 59 zu Atz. 56; Urteil des Bundesgerichts 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 138 IV 142 E. 2.3 S. 146).