Die Mitwirkung derselben Person in einem anderen Strafverfahren gegen dieselbe Person stellt keine Vorbefassung i.S.v. Art. 56 lit. b StPO dar, selbst wenn sie in jenem Verfahren gegen die Partei entschieden hat und der Entscheid vor oberer Instanz aufgehoben und die Prozessführung des Richters gerügt würde. Dieser Umstand erlangt – sofern nicht etwa im früheren Verfahren zwischen Richter und Angeklagtem schwerwiegende Differenzen aufgekommen sind, welche die Unbefangenheit des Richters in Frage stellen – auch nicht als «anderer Grund» i.S.v. Art. 56 lit. f StPO Bedeutung (BOOG, a.a.O., N. 19 zu Art.