mitwirkte und der Gesuchsteller mit den gefällten Entscheiden offensichtlich nicht einverstanden war, weshalb er (zumindest teilweise) den ordentlichen Rechtsmittelweg bestritt (vgl. Verfügung vom 28.07.2020, pag. 1 f.). Handlungsweisen, welche auf eine offensichtliche Vorbefassung oder ein persönliches Interesse des Gesuchsgegners hindeuten würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Von einer unzulässigen Mehrfachbefassung kann vorliegend ebenfalls nicht die Rede sein. Die Mitwirkung derselben Person in einem anderen Strafverfahren gegen dieselbe Person stellt keine Vorbefassung i.S.v.