Allfällige (behauptete) Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu. Es trifft zu, dass der Gesuchsgegner in den Verfahren BK G.________, BK H.________ und BK I.________ mitwirkte und der Gesuchsteller mit den gefällten Entscheiden offensichtlich nicht einverstanden war, weshalb er (zumindest teilweise) den ordentlichen Rechtsmittelweg bestritt (vgl. Verfügung vom 28.07.2020, pag.