Der Eingabe des Gesuchstellers lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass der Gesuchsgegner aufgrund der bereits beurteilten Beschwerden (BK G.________, BK H.________ und BK I.________) die noch zu beurteilenden Beschwerden (hängige Verfahren BK J.________ und BK K.________) nicht unabhängig, sondern parteiisch und mit einem persönlichen ablehnenden Interesse beurteilen werde. Damit stützt der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch auf Art. 56 lit. a, b und f StPO.