2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz von einem Ausstandsgesuch betroffen ist. 2.2 Der Gesuchsteller beruft sich in erster Linie darauf, dass der Gesuchsgegner seine Beschwerden mit einem persönlichen Interesse beurteile (pag. 27). Der Eingabe des Gesuchstellers lässt sich zusammengefasst entnehmen,