Dies betreffe vorliegend den Nichteintretens-Beschluss BK G.________ vom 9. Juni 2020 (Rechtsmittel bereits hängig) sowie die beiden Nichteintretens-Beschlüsse BK H.________ und BK I.________ vom 15. Juli 2020. Soweit hängige Verfahren betreffend, sei das Ausstandsgesuch ohne Verzug und unter Angabe der den Ausstand begründenden Tatsachen zu stellen. Eine generell, quasi vorsorgliche Ablehnung von Gerichtsmitgliedern für künftige Fälle sei nicht möglich.