Aus diesem Grund seien die zuständigen Richter und Richterinnen des Obergerichts des Kantons Bern auszuwechseln bzw. zu ersetzen (pag. 7). 1.2 Bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern sind sodann zwei weitere Verfahren (BK J.________ u. BK K.________) den Gesuchsteller betreffend hängig. 1.3 Am 28. Juli 2020 verfügte der Strafabteilungspräsident, dass, soweit die beurteilten Verfahren betreffend, allfällige Einwände innert der 30-tägigen Frist auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg beim Bundesgericht geltend zu machen seien. Dies betreffe vorliegend den Nichteintretens-Beschluss BK G._