__ und seine Amtskollegen auch in diesen Verfahren (BK H.________ und BK I.________) seine Beanstandungen missachteten, indem sie ausführten «Inwiefern die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung- oder eine Rechtsverweigerung begangen haben soll, ist von vornherein nicht erkennbar. Es wurde ein Strafverfahren durchgeführt, welches mit der obengenannten Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Januar 2020 endete» (pag. 5). Zusammengefasst sieht der Gesuchsteller in den Schriften von Oberrichter B.________ und seinen Amtskollegen ein parteiisches Fehlverhalten zu seinen Einwendungen und Äusserungen.