Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 20 325 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. September 2020 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsteller gegen B.________ Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand Erwägungen: 1. 1.1 Der Gesuchsteller wandte sich mit Gesuch um Richterwechsel / Befangenheitsan- trag vom 24. Juli 2020 an das Obergericht des Kantons Bern (pag. 3 ff.). Darin nahm er auf seine in den Verfahren O 16 4519 und O 17 5686 erhobenen Be- schwerden (BK G.________) Bezug und rügte, dass sich Oberrichter B.________ und seine Amtskollegen, Oberrichterin C.________ und Oberrichter D.________, ihm gegenüber sehr parteiisch und zu seinem Nachteil verhielten (pag. 3). Sodann erwähnte der Gesuchsteller eine weitere Beschwerde (in der Beilage, wobei diese fehlt) betreffend seine Anzeigen vom 9. September 2019 bei der Staatsanwalt- schaft gegen den Sozialdienst E.________ und die F.________ (Versicherung). Der Gesuchsteller rügte, dass Oberrichter B.________ und seine Amtskollegen auch in diesen Verfahren (BK H.________ und BK I.________) seine Beanstan- dungen missachteten, indem sie ausführten «Inwiefern die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung- oder eine Rechtsverweigerung begangen haben soll, ist von vornherein nicht erkennbar. Es wurde ein Strafverfahren durchgeführt, welches mit der obengenannten Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Januar 2020 endete» (pag. 5). Zusammengefasst sieht der Gesuchsteller in den Schriften von Oberrichter B.________ und seinen Amtskollegen ein parteiisches Fehlverhalten zu seinen Einwendungen und Äusserungen. Daraus gehe hervor, dass die Richter kein Inter- esse hätten bzw. ein Desinteresse bestehe, seine Beschwerden zu verstehen und sie korrekt zu bearbeiten. Die aufgerufenen Richter würden seine Beschwerden parteiisch, fehlerhaft und fragwürdig abweisen, um sie dem Bundesgericht weiter- zuleiten, womöglich in der Hoffnung, dass er die entsprechende Rechtsmittelfrist verpasse. Aus diesem Grund seien die zuständigen Richter und Richterinnen des Obergerichts des Kantons Bern auszuwechseln bzw. zu ersetzen (pag. 7). 1.2 Bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern sind sodann zwei weitere Verfahren (BK J.________ u. BK K.________) den Ge- suchsteller betreffend hängig. 1.3 Am 28. Juli 2020 verfügte der Strafabteilungspräsident, dass, soweit die beurteilten Verfahren betreffend, allfällige Einwände innert der 30-tägigen Frist auf dem or- dentlichen Rechtsmittelweg beim Bundesgericht geltend zu machen seien. Dies be- treffe vorliegend den Nichteintretens-Beschluss BK G.________ vom 9. Juni 2020 (Rechtsmittel bereits hängig) sowie die beiden Nichteintretens-Beschlüsse BK H.________ und BK I.________ vom 15. Juli 2020. Soweit hängige Verfahren betreffend, sei das Ausstandsgesuch ohne Verzug und unter Angabe der den Ausstand begründenden Tatsachen zu stellen. Eine generell, quasi vorsorgliche Ablehnung von Gerichtsmitgliedern für künftige Fälle sei nicht möglich. In derselben Verfügung wies der Strafabteilungspräsident darauf hin, dass bezüglich der beiden hängigen Fälle BK J.________ und BK K.________ die Eingabe vom 24. Juli 2020 an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern zur Prüfung des bean- tragten Ausstands von Oberrichter B.________ gewiesen werde. Die weiteren bei- den Mitglieder des Spruchkörpers seien noch nicht bekannt, so dass namentlich 2 Oberrichterin C.________ und Oberrichter D.________ noch nicht ablehnbar seien (pag. 1 f.). Damit beschränkt sich die vorliegende Prüfung des Gesuchs auf die Ab- lehnung von Oberrichter B.________ in den Verfahren BK J.________ und BK K.________. 1.4 Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 stellte die Verfahrensleitung dem Gesuchsgegner das Gesuch vom 24. Juli 2020 zu und räumte ihm Frist zur Stellungnahme ein (pag. 11 f.). Der Gesuchsgegner liess sich am 11. August 2020 vernehmen und beantragte die kostenfällige Abweisung des Gesuchs (pag. 17). Der Gesuchsteller erhielt mit Verfügung vom 12. August 2020 die Gelegenheit eine Replik einzurei- chen (pag. 19), wovon er mit Schreiben vom 19. August 2020 Gebrauch machte (pag. 25 ff.). 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht, wenn die Beschwer- deinstanz von einem Ausstandsgesuch betroffen ist. 2.2 Der Gesuchsteller beruft sich in erster Linie darauf, dass der Gesuchsgegner seine Beschwerden mit einem persönlichen Interesse beurteile (pag. 27). Der Eingabe des Gesuchstellers lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass der Gesuchs- gegner aufgrund der bereits beurteilten Beschwerden (BK G.________, BK H.________ und BK I.________) die noch zu beurteilenden Beschwerden (hängige Verfahren BK J.________ und BK K.________) nicht unabhängig, sondern partei- isch und mit einem persönlichen ablehnenden Interesse beurteilen werde. Damit stützt der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch auf Art. 56 lit. a, b und f StPO. 2.3 Nach der Formel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine Gerichtsperson als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Un- parteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhal- ten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. We- sentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die kon- kret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu den Vorbemerkungen zu Art. 56-60). Ob der Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Es genügt somit nicht, dass der Partei Äusserungen oder Verfah- renshandlungen, die von der in einer Strafbehörde tätigen Person ausgehen, miss- fallen. Das Misstrauen muss vielmehr durch ein bestimmtes Verhalten der Person oder in bestimmten äusseren Gegebenheiten in objektiver Weise und durch ver- nünftige Gründe gerechtfertigt erscheinen. Dabei hat die objektivierte Beurteilung aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten zu erfolgen, zu deren Schutz die Garantie besteht. Entscheidend ist mithin, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in 3 der Lage der Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde (BOOG, a.a.O., N. 10 zu den Vorbemerkungen zu Art. 56-60). 2.4 Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen keinen Ausstandsgrund gegen den Gesuchsgegner zu begründen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wel- che den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchsgeg- ners erwecken könnten. Vorab gilt es festzuhalten, dass sich der Gesuchsteller im Wesentlichen darauf beschränkt, in pauschaler Weise zu rügen, dass der Ge- suchsgegner nicht unabhängig, sondern parteiisch und mit einem persönlichen ab- lehnenden Interesse handle. Allfällige (behauptete) Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu. Es trifft zu, dass der Gesuchsgeg- ner in den Verfahren BK G.________, BK H.________ und BK I.________ mitwirk- te und der Gesuchsteller mit den gefällten Entscheiden offensichtlich nicht einver- standen war, weshalb er (zumindest teilweise) den ordentlichen Rechtsmittelweg bestritt (vgl. Verfügung vom 28.07.2020, pag. 1 f.). Handlungsweisen, welche auf eine offensichtliche Vorbefassung oder ein persönliches Interesse des Gesuchs- gegners hindeuten würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Von einer unzulässigen Mehrfachbefassung kann vorliegend ebenfalls nicht die Rede sein. Die Mitwirkung derselben Person in einem anderen Strafverfahren gegen dieselbe Person stellt keine Vorbefassung i.S.v. Art. 56 lit. b StPO dar, selbst wenn sie in jenem Verfah- ren gegen die Partei entschieden hat und der Entscheid vor oberer Instanz aufge- hoben und die Prozessführung des Richters gerügt würde. Dieser Umstand erlangt – sofern nicht etwa im früheren Verfahren zwischen Richter und Angeklagtem schwerwiegende Differenzen aufgekommen sind, welche die Unbefangenheit des Richters in Frage stellen – auch nicht als «anderer Grund» i.S.v. Art. 56 lit. f StPO Bedeutung (BOOG, a.a.O., N. 19 zu Art. 56 mit weiteren Hinweisen auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung). Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder pro- zessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie beson- ders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtver- letzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien aus- wirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangen- heit (BOOG, a.a.O., N. 59 zu Atz. 56; Urteil des Bundesgerichts 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 138 IV 142 E. 2.3 S. 146). Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller ver- mag mit seinen Ausführungen ferner nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern eine solche schwere Amtspflichtverletzung durch den Gesuchsgegner vorliegen sollte. Zudem ist ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch unzulässig, wel- ches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren richtet (BOOG, a.a.O., N. 2 zu Art. 58). Insofern ist auch kein persönliches Interesse des Gesuchsgegners erkennbar, welches sich bei der Beur- teilung der Beschwerden des Gesuchstellers gegen diesen auswirken könnte. Von den beteiligten Richtern wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit behandeln (Urteil des Bun- desgerichts 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.1). 2.5 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 4 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Gesuchsteller kosten- pflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 5 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Ausstandverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Gesuch- steller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller - dem Gesuchsgegner Bern, 11. September 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6