33. Das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf das in Ziff. 32 hiervor Ausgeführte als gegenstandslos abgeschrieben. 16 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) vom 17. Juni 2020 wird aufgehoben. 2. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD), wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft zu gewähren.