32. Gleichzeitig ist dem Beschwerdeführer sowohl für das Verfahren vor der SID als auch für das Verfahren vor dem Obergericht eine Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte zulasten des Kantons Bern, Sicherheitsdirektion, auszurichten (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG sowie den Beschluss der Strafabteilung des Obergerichts vom 20. Oktober 2014). Der Parteikostenersatz wird gestützt auf die Kostennoten von Rechtsanwalt B.________ vom 29. Mai 2020 (Beschwerdeakten SID, Beilagenverzeichnis vom 29. Mai 2020 [Beilage 6]) und vom 8. Oktober 2020 (pag.