Der Beschwerdeführer hat (insbesondere im Vorverfahren) verschiedene Dokumente eingereicht, welche seine selbstständige Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche belegen sollen. Der Kammer liegt etwa eine Bestätigung der Ausgleichskasse des Kantons F.________ vom 4. März 2019 vor, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2017 selbstständig erwerbstätig und den gängigen Sozialversicherungen angeschlossen ist (Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHV], Invalidenversicherung [IV], Erwerbsersatzordnung [EO], Kantonale Familienzulagen [FAK], Vollzugsakten BVD pag.