StGB N 10). Weiter muss es zulässig sein, die Zulassung zur Halbgefangenschaft von einem Nachweis über die berufliche oder sonstige Tätigkeit abhängig zu machen (z.B. sozialversicherungsrechtliche Quartalsabrechnungen bei selbstständiger Erwerbstätigkeit, Arbeitsvertrag und Lohnausweise bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit, Ausbildungsvertrag und Stundenpläne bei Ausbildung bzw. Stundenpläne der Kinder etc. bei Familienarbeit, KOLLER, a.a.O., Art. 77b StGB N 11 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016/ E. 2.2.2. und 2.5; Urteil 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3).