vgl. auch KOLLER, a.a.O., Art. 77b StGB N 11). Dennoch handelt es sich beim Arbeits- bzw. Beschäftigungserfordernis um eine zwingende Voraussetzung, von der sich auch dann keine Ausnahme rechtfertigt, wenn ein Verurteilter unverschuldet nicht arbeitsfähig ist. Ein Aufgebot in den Normalvollzug ist diesfalls rechtmässig (KOLLER, a.a.O., Art. 77b StGB N 10).