28. Zu prüfen ist schliesslich noch das Erfordernis einer Beschäftigung von mindestens 20 Wochenstunden (Art. 77b Abs. 1 Bst. b StGB). An die für die Gewährung der Halbgefangenschaft namentlich vorausgesetzte geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Insbesondere die Aufnahme des Terminus «Beschäftigung» macht deutlich, dass keine Arbeit im arbeitsrechtlichen Sinne vorausgesetzt wird, weshalb auch z. B. Haus- oder Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme in Frage kommen müssen (so explizit festgehalten in Art. 29 Abs. 2 JVV für das Electronic Monitoring; vgl. auch KOLLER, a.a.