Dieser Ansicht kann sich die Kammer ohne Weiteres anschliessen. Sodann sprechen weder die persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnisse gegen die besondere Vollzugsform der Halbgefangenschaft. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dieser Belastung (welche im Übrigen auch im Rahmen des ordentlichen Vollzugs erfolgt) gewachsen ist. Er kann – soweit aus den Akten ersichtlich – auf die Unterstützung seiner Familie und wohl auch auf diejenige seiner Verlobten zählen.