27. Für die Bewilligung der Halbgefangenschaft wird weiter vorausgesetzt, dass keine Fluchtgefahr besteht, dass die verurteilte Person einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Wochenstunden nachgeht, die persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnisse der verurteilten Person nicht gegen die Vollzugsform der Halbgefangenschaft sprechen und dass sie der Belastung dieser Vollzugsform gewachsen ist sowie das ihr entgegengebrachte Vertrauen nicht missbraucht (Art. 77b StGB; Art. 27 Abs. 1 Bst. c und d JVV).