Es mag zwar sein, dass die Entlassung aus der Untersuchungshaft, die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. September 2019 widerrufenen Strafen sowie der Druck der mit besagtem Urteil angesetzten Probezeit und der anstehende teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe das Wohlverhalten des Beschwerdeführers gefördert haben. Dass sich der Beschwerdeführer aber nur deswegen wohlverhalten hätte, lässt sich nicht ohne Zweifel nachweisen.