Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden Straftaten mit tatsächlichem Gewalteinsatz des Beschwerdeführers allesamt vor der Untersuchungshaft und dem erstinstanzlichen Urteil vom 4. September 2019 stattgefunden haben. Es mag zwar sein, dass die Entlassung aus der Untersuchungshaft, die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. September 2019 widerrufenen Strafen sowie der Druck der mit besagtem Urteil angesetzten Probezeit und der anstehende teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe das Wohlverhalten des Beschwerdeführers gefördert haben.