Zu berücksichtigen ist allerdings die Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Konkret wird dem Beschwerdeführer offenbar vorgeworfen, er habe im August 2019 einen Schlagring mitgeführt, was von ihm indes nicht bestritten wird (Vollzugsakten BVD, pag. 144). Der Schlagring wurde bei einer Polizeikontrolle aufgefunden. Soweit den Akten zu entnehmen, kam dieser nicht zum Einsatz, was im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden muss. Das Mitführen eines Schlagrings ist aber ohne Weiteres bedenklich. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft ist.