12 BVD pag. 143 f.). Insofern ist es denn auch naheliegend, dass der Beschwerdeführer um eine einvernehmliche Lösung bemüht ist. Die angeblichen (wörtlichen) Beschimpfung und Drohung entnimmt die SID denn auch «lediglich» einem Protokoll der Staatsanwaltschaft Nord-Waadt (Beschwerdeakten SID, Beilagenverzeichnis vom 29. Mai 2020 [Beilage 5, S. 4]). Eine Wiederholungsgefahr kann damit nicht begründet werden.