Hinsichtlich der Strafuntersuchung wegen Beschimpfung und Drohung bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass derzeit Vergleichsverhandlungen laufen würden. Hieraus lässt sich – entgegen der Auffassung der SID – allerdings nicht ableiten, dass «sich der Beschwerdeführer nicht korrekt verhalten hat». Vielmehr können sich Vergleichsverhandlungen auch dann anbieten, wenn ein Streit, welcher strafrechtlich nicht (oder noch nicht) relevant ist, geklärt und aussergerichtlich beurteilt werden soll. Wie die SID richtigerweise erkannt hat, hat der Beschwerdeführer gegenüber den BVD auch bestritten, dass er im Rahmen eines Parkplatzstreits eine Frau beschimpft und bedroht habe.