2014, Rz. 112). Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet das Fehlen (erneuter) rechtskräftiger Verurteilungen konkret, dass dem Beschwerdeführer aus dem Umstand laufender Strafuntersuchung allein kein strafbares Verhalten oder ein Rückfall vorgeworfen werden kann. Dennoch steht nichts entgegen, die von den Strafbehörden in der jeweiligen (hängigen) Sache erhobenen Beweismittel frei zu würdigen. Die im Strafverfahren bzw. im Verwaltungsstrafverfahren bedeutsame Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 2C_331/2017 vom 6. April 2017 E. 3.4) hindert die zuständige Strafvollzugsbehörde nicht daran, im Rahmen der von ihr nach Art.