Soweit der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, es müsse die Unschuldsvermutung beachtet werden, ist vorweg Folgendes entgegenzuhalten: Die Anordnung der Vollstreckung von Strafen und damit die Wahl der Vollzugsform richtet sich nach (kantonalem) Verwaltungsrecht (BAECHTOLD/WEBER/HOSTETTLER, Strafvollzug, 3. Aufl. 2016, S. 95). Für das Verwaltungsverfahren gelten die Unschuldsvermutung und die übrigen strafprozessualen Garantien nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_331/2017 vom 6. April 2017 E. 3.4; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 112).