Die SID hat richtigerweise festgehalten, dass sich gestützt auf die am 4. März 2020 wegen Angriffs eingeleitete Untersuchung keine Aussagen zum Wohlverhalten des Beschwerdeführers machen lassen, zumal sich die Untersuchung auf eine Tat bezieht, die noch vor dem Urteil vom 4. September 2019 begangen worden sein soll (Vollzugsakten BVD, pag. 195). Gleiches muss für die wegen Raubes eingeleitete Untersuchung gelten, zumal die Täterschaft des Beschwerdeführers wohl nicht mehr ernsthaft in Frage steht bzw. die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt wurde (Vollzugsakten BVD, pag. 140 f., pag. 143, pag. 159).