25. Die SID berücksichtigt sodann die laufenden Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer. Sie hielt hierzu fest, dass die Strafuntersuchungen wegen Beschimpfung und Drohung sowie wegen Verstosses gegen das Waffengesetz ein Indiz dafür darstellen würden, dass der Beschwerdeführer rechtskonformem Verhalten nach wie vor zu wenig Beachtung schenke. Im Falle der Beschimpfung würden sodann Vergleichsverhandlungen laufen, was dafür spreche, dass sich der Beschwerdeführer nicht korrekt verhalten habe. Den Verstoss gegen das Waffengesetz habe der Beschwerdeführer sodann zugegeben.