Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, pflegt der Beschwerdeführer einen relativ kostengünstigen Lebensstil. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit künftig auch ein etwas höheres Einkommen erzielen wird. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über ein Zimmer bei seiner Familie in E.________ und es ist davon auszugehen, dass er (nunmehr) auf die Unterstützung seiner Verlobten und (wie bisher) auf diejenige seiner Eltern (insbesondere seiner Mutter, welche sich im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach für ihren Sohn eingesetzt hat, vgl. etwa Vollzugsakten BVD, pag.