Sodann lässt sich auch aus den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zur Medikation bzw. deren Auswirkung auf seine Gesundheit respektive sein (Tat-)Verhalten nichts Endgültiges ableiten. Die SID hat im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung demnach die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers in die Beurteilung einer allfälligen Wiederholungsgefahr einfliessen lassen, obwohl kein aktueller Arztbericht oder Ähnliches vorliegt. Entgegen der Auffassung der SID kann der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – unter den gegebenen Umständen – lediglich neutral gewertet werden.