Wie hiervor bereits erwähnt, dürfen allerdings nur aktuelle (und fundierte) Berichte in die Gesamtbeurteilung miteinfliessen bzw. als Grundlage hierfür dienen. Das Schreiben von Dr. med. D.________ – welches der SID offensichtlich als Grundlage diente – ist nunmehr bereits über zwei Jahre alt und kann daher für eine aktuelle Einschätzung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend sein. Sodann lässt sich auch aus den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zur Medikation bzw. deren Auswirkung auf seine Gesundheit respektive sein (Tat-)Verhalten nichts Endgültiges ableiten.