Die SID schliesst gestützt auf diese Umstände und die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers darauf, dass die psychischen Probleme beim Beschwerdeführer nach wie vor bestehen würden (Beschwerdeakten SID pag. 42). Dieser Ansicht kann sich die Kammer nicht zweifelsfrei anschliessen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2018 in ärztlicher Behandlung war und er – gemäss ärztlicher Auskunft von Dr. med. D.________ vom 17. Juli 2018 – an Hyperaktivität und an einer Angststörung leidet bzw. zumindest litt.