Er habe auch die Behandlung beim Psychologen abgebrochen. In der Beschwerde bringe er nunmehr vor, er habe sich durch die medizinische Behandlung und die verschriebene Medikation auffangen können. Diese widersprüchlichen Aussagen und das soweit ersichtlich nicht unter ärztlicher Aufsicht erfolgte Absetzen des Psychopharmakons spreche keinesfalls für das Nichtvorhandensein einer Rückfallgefahr (Beschwerdeakten SID, pag. 42).