23. In die Gesamtwürdigung hat sodann etwa auch die (psychische) Gesundheit des Beschwerdeführers einzufliessen. Die SID hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass beim Beschwerdeführer offenbar psychische Probleme bestehen würden. Sie verweist hierfür auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. September 2019, wonach er im Zeitpunkt der Tat in psychologischer Behandlung gewesen sei und Medikamente eingenom-