Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland in der Begründung des Urteils vom 4. September 2019 zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer wenig Reue und Einsicht gezeigt habe (Vollzugsakten BVD, pag. 70 Rückseite). Zwar können fehlende Einsicht in das Unrecht der Taten und ausbleibende Reue gewichtige Indikatoren für eine negative Prognose darstellen (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art.