Sodann konnte sich das Regionalgericht Bern-Mittelland im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (PEN 19 252) auch einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers machen. Die Kammer sieht nach dem Gesagten keinen Anlass, allein gestützt auf die (auch dazumal bekannten) Vorstrafen des Beschwerdeführers von der Einschätzung des Regionalgerichts Bern- Mittelland abzuweichen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland in der Begründung des Urteils vom 4. September 2019 zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer wenig Reue und Einsicht gezeigt habe (Vollzugsakten BVD, pag.